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VERPACKUNGSGESETZ: FÜR UNTERNEHMEN

Seit dem 1. Januar 2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG): Es hat die frühere Verpackungsverordnung abgelöst und setzt die erweiterte Produktverantwortung für Verpackungen konsequent um. Ziel des Gesetzes ist es, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu verringern, Recycling zu fördern und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Gerade kleinere Unternehmen oder Händler fragen sich: Muss ich wirklich jede Verpackung registrieren? Was bedeutet das konkret für Unternehmen? Ganz einfach: Wer in Deutschland gewerblich verpackte Waren in Umlauf bringt, muss sich aktiv um die umweltgerechte Entsorgung seiner Verpackungen kümmern - und zwar bereits vor dem ersten Verkauf.

Verpackungsgesetz, die Gründe:

Verpackungsgesetz, die Gründe:

Verpackungen sind aus dem Wirtschaftsleben nicht wegzudenken - sie schützen Produkte, erleichtern Lagerung und Transport und übernehmen wichtige Funktionen im Marketing. Doch nach Gebrauch landen viele Verpackungen im Abfall. Um diese Mengen zu reduzieren und mehr Materialien im Kreislauf zu halten, regelt das Verpackungsgesetz, wie Unternehmen mit ihren Verpackungen umgehen müssen.

Dazu gehören drei Kernziele: Umweltschutz, Verbraucherverantwortung unterstützen und Wettbewerbsfairness.

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Verpackungen möglichst umweltfreundlich zu gestalten und Verantwortung für deren Rücknahme und Verwertung zu übernehmen - nicht erst am Lebensende, sondern schon beim Design und der Auswahl der Materialien.


Wer ist betroffen?

Wer ist betroffen?

Entscheidend ist nicht, wer die Verpackung herstellt, sondern wer sie mit Ware befüllt und in Deutschland in Umlauf bringt.

Beispiele für betroffene Unternehmen:

  • Produzenten, die ihre Produkte in Verpackungen verkaufen
  • Online-Shops, die Waren in Versandverpackungen versenden
  • Importeure, die verpackte Produkte nach Deutschland einführen
  • Unternehmen im Ausland, die direkt an deutsche Endkunden liefern

Entscheidend ist, ob Ihre Verpackung typischerweise beim privaten Endkunden als Abfall anfällt - unabhängig, ob Sie im B2B oder B2C Bereich verkaufen.

Welche Verpackungen sind relevant?

Welche Verpackungen sind relevant?

Nicht jede Verpackung ist gleich - und nicht jede ist automatisch systembeteiligungspflichtig.

Systembeteiligungspflichtig sind insbesondere Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher im Müll landen. Für diese Verpackungen müssen Unternehmen eine sogenannte „Verpackungslizenz“ erwerben - also die Entsorgungskosten über ein Duales System mitfinanzieren.

Verpackungen, die ausschließlich im B2B-Bereich genutzt werden - etwa Transportverpackungen oder langlebige Aufbewahrungsetuis - unterliegen anderen Regeln.

WAS MÜSSEN BETROFFENE UNTERNEHMEN TUN?

1. Registrierung

Bevor eine verpackte Ware in den Umlauf kommt, muss sich das Unternehmen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren - online und öffentlich einsehbar.

  • Praxisbeispiel 1
    Wer handgemachte Seifen online verkauft und sie in Papierschachteln verschickt, muss sich vor dem ersten Verkauf bei LUCID registrieren.
  • Praxisbeispiel 2
    Ein Start-up für Gewürze füllt seine Produkte in Gläser und verkauft sie über einen Webshop - auch hier ist die Registrierung Pflicht.
  • Praxisbeispiel 3
    Ein Modehändler aus Österreich liefert direkt an deutsche Endkunden - auch er muss sich in Deutschland bei LUCID registrieren, bevor er liefert.

2. Lizenzerwerb

Für systempflichtige Verpackungen ist ein Vertrag mit einem Dualen System (z. B. Grüner Punkt) erforderlich. Die Kosten richten sich nach Materialart und Menge - je recyclingfreundlicher die Verpackung, desto günstiger.

  • Praxisbeispiel 1
    Eine Bäckerei gibt belegte Brötchen in bedruckten Papiertragetaschen aus - die Tüten müssen lizenziert sein.
  • Praxisbeispiel 2
    Ein Onlineshop für Elektronikprodukte verschickt Ware in Luftpolsterumschlägen und Kartons - beides ist systembeteiligungspflichtig.
  • Praxisbeispiel 3
    Ein Kosmetiklabel nutzt Faltschachteln und Umverpackungen aus Kunststoff - die Lizenzierung erfolgt je nach Gewicht und Materialart.

3. Datenmeldung

Unternehmen müssen regelmäßig die Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen melden. Für größere Unternehmen gelten zusätzlich erweiterte Dokumentationspflichten.

  • Praxisbeispiel 1
    Ein Onlinehändler, der monatlich 1.000 Pakete versendet, meldet die verwendeten Kartons und Füllmaterialien vierteljährlich an sein System und LUCID.
  • Praxisbeispiel 2
    Ein Hersteller mit 60 t Papierverpackungen pro Jahr muss die Mengen jährlich melden und eine geprüfte Vollständigkeitserklärung einreichen.
  • Praxisbeispiel 3
    Ein Einzelhändler, der nur wenige hundert Tragetaschen pro Jahr nutzt, meldet seine Verpackungsmengen einmal jährlich - das genügt.
Warum ist das Verpackungsgesetz für Ihr Unternehmen relevant?

Warum ist das Verpackungsgesetz für Ihr Unternehmen relevant?

Ganz gleich, ob Sie selbst Verpackungen herstellen, mit Produkten befüllen oder verpackte Ware nach Deutschland importieren - sobald Sie verpackte Produkte in Verkehr bringen, sind Sie in der Verantwortung. Das Verpackungsgesetz gilt unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße.

Wer die Pflichten nicht erfüllt, riskiert hohe Bußgelder, Abmahnungen oder ein Vertriebsverbot. Gleichzeitig schafft das Gesetz mehr Markttransparenz: Durch das öffentliche LUCID-Register ist jederzeit überprüfbar, ob ein Unternehmen seiner Produktverantwortung nachkommt.

Sie haben Fragen?Wir helfen gern.

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Foire aux questions
Questions

Depuis le 1er janvier 2019, la loi sur les emballages régit la manière dont les entreprises doivent gérer les emballages qu'elles mettent sur le marché. L'objectif est de soulager l'environnement, d'encourager le recyclage et de garantir une concurrence équitable.
En principe, toutes les entreprises qui vendent des marchandises emballées pour la première fois en Allemagne à titre commercial. En font partie les fabricants, les commerçants, les importateurs et également les fournisseurs étrangers qui expédient vers l'Allemagne.
Principalement les emballages de vente, les suremballages et les emballages de service qui sont des déchets produits par le consommateur final privé. Il s'agit par exemple cartons d'expédition, sacs de transport, gobelets à emporter ou sacs en papier.
Les emballages soumis à l'obligation de participation au système doivent faire l'objet d'une licence auprès d'un système dual (p. ex. Point vert). L'entreprise paie une redevance qui finance la collecte et le recyclage ultérieurs.
Oui. Les obligations s'appliquent indépendamment du chiffre d'affaires, de la taille de l'entreprise ou du secteur - même les plus petites quantités doivent être enregistrées et faire l'objet d'une licence.
Non. Bijoux- et boîtes de montres ainsi que écrins ne sont pas considérés juridiquement comme des emballages soumis à l'obligation de participation au système, car ils sont conçus pour être conservés durablement et ne finissent pas typiquement à la poubelle. Un enregistrement ou une licence n'est pas nécessaire dans ce cas.
Sans enregistrement ou licence, les produits emballés ne peuvent pas être vendus en Allemagne. De plus, ils risquent des amendes, des avertissements et des interdictions de distribution.

Sont soumis à l'obligation de participation au système, par ex :

  • Sacs en papier ou en plastique
  • Boîtes fixes ou sacs en papier pour la remise en magasin
  • simples suremballages utilisés en magasin

La déclaration de vos quantités d'emballages doit être effectuée au moins une fois par an - à la fois au système dual auprès duquel vous avez obtenu une licence pour vos emballages et à l'organisme central d'enregistrement des emballages (LUCID).

De nombreuses entreprises déclarent leurs quantités tous les trimestres, car le système dual a généralement besoin de ces données pour la facturation. Important : les déclarations à LUCID et au système doivent être identiques.

Si vous dépassez certains seuils quantitatifs (p. ex. >30 t de plastique ou >80 t de verre par an), vous devez en outre remettre une déclaration dite d'intégralité - chaque année au plus tard le 15 mai pour l'année précédente.

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